In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wohngeld (WoGVwV) werden für die Wohngeldstellen viele konkretisierende Hinweise zur Interpretation des Gesetzes gegeben, die nach der Nummerierung der Paragraphen geordnet sind. Ein Hinweis zu § 15 WoGG wäre folglich in Nr 15.xx zu suchen.

     
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