Studentische Eltern, die einen Anspruch auf BAföG haben, erhalten zusätzlich einen als Vollzuschuss gezahlten Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 160 € monatlich für jedes Kind.

Der entsprechende Paragraph lautet:

"§ 14b Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuungszuschlag)

(1) Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 160 Euro für jedes dieser Kinder. Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz dem Grunde nach förderungsberechtigt und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten.

(2) Der Zuschlag nach Absatz 1 bleibt als Einkommen bei Sozialleistungen unberücksichtigt. Für die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt dies jedoch nur, soweit der Kostenbeitrag für eine Kindertagesbetreuung an Wochentagen während der regulären Betreuungszeiten erhoben wird.“
(Fundstelle: § 14b BAföG)

Antrag

Der Kinderbetreuungszuschlag wird nur auf Antrag gewährt. Die Formulare finden Sie bei allen Servicestellen unserer Förderungsabteilung sowie als PDF-Datei auf der BAföG-Site des zuständigen Bundesministeriums (Formblatt 4).

     
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