Wenn Sie Ihr Studium nicht in der Regelstudienzeit absolvieren, sondern länger brauchen und damit die reguläre Förderungshöchstdauer des BAföG überschreiten, gibt es verschiedene Möglichkeiten zur Verlängerung der Förderung, je nachdem, welche Gründe zur längeren Studienzeit geführt haben (dazu unten mehr). Falls alle Verlängerungsmöglichkeiten im BAföG erschöpft sind, setzen Sie sich bitte mit dem Studienfinanzierungsberater des Studentenwerks in Verbindung.

Wenn Sie bestimmte Gründe geltend machen können, werden Sie für einen bestimmten Zeitraum regulär weitergefördert. Dies ist etwa der Fall, wenn sich Ihr Studium durch längere Krankheit verzögert hat, aber auch, wenn Sie in Hochschulgremien tätig waren oder einmal Ihre Abschlussprüfung nicht bestanden haben. Auch die Pflege naher Angehöriger im häuslichen Umfeld zählt als Verlängerungsgrund, allerdings erst ab PG 3. In diesen Fällen erhalten Sie eine Verlängerung der Förderung, die - wie zuvor - zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen gewährt wird.

Wenn sich ihr Studium aufgrund einer Behinderung oder der Geburt und Erziehung eines Kindes verzögert hat, erhalten Sie die zusätzliche Förderung sogar als Vollzuschuss, der später nicht zurückgezahlt werden muss.

Es wird in allen Fällen ein normaler BAföG-Wiederholungsantrag gestellt, der um eine formlose Begründung ergänzt wird. Wie das konkret funktioniert, haben wir beispielhaft für Behinderung, Krankheit und Kindererziehung dargestellt.

In bestimmten Fällen kann BAföG auch als zinsloses staatliches Volldarlehen gewährt werden. Dies tritt etwa dann ein, wenn die Förderungshöchstdauer überschritten wurde, ohne dass die oben genannten Gründe vorliegen oder wenn eine begründete Verlängerung ausgelaufen ist. Diese sogenannte "Studienabschlusshilfe" können Sie für bis zu 12 Monate beantragen: Details siehe unten!

Bei BAföG-Leistungen auf Vollkreditbasis kann parallel zum BAföG Wohngeld beantragt werden (hier am Beispiel erläutert).

Antragstellung beim BAföG-Amt oder im Servicebüro bzw. den BAföG-Sprechstunden in den Studentenwerksbüros Emden und Wilhelmshaven wie folgt:

  • BAföG-Antrag mit allen relevanten Unterlagen (Einkommen der Eltern etc.)
  • pdf Bescheinigung zur Studienabschlusshilfe (16 KB) herunterladen
  • Bestätigung vom Prüfungsamt auf dieser Bescheinigung eintragen lassen
  • Einreichung der vollständigen Unterlagen beim BAföG-Amt bzw. im Servicebüro
  • Das BAföG-Amt erstellt einen Bewilligungsbescheid und die Zahlung kommt zum ersten Monat der Bewilligung auf Ihr Konto.

Sobald Sie Ihr Studium beenden, teilen Sie dies umgehend dem BAföG-Amt mit, weil danach der Anspruch entfällt. 

Rückzahlung (Studienabschlusshilfe ab WS 19/20)

Ab Wintersemester 19/20 wird die Studienabschlusshilfe als zinsloses Darlehen vergeben. Zuständig für die Rückzahlung ist das Bundesverwaltungsamt in Köln. Die Rückzahlung erfolgt unabhängig von der "normalen" Förderung, die nur zur Hälfte als Darlehen erfolgt und auf 10.010 € gedeckelt ist. Sie erfolgt im Anschluss an die Rückzahlung des normalen Darlehensanteils und nach den gleichen Kriterien.

Haben Sie nur das Volldarlehen erhalten, beginnt die Rückzahlung bereits 3 Jahre nach Ende der Regelstudienzeit Ihres zuerst beendeten Ausbildungsabschnittes.

Die Rückzahlung aller Darlehen muss in längstens 22 Jahren abgeschlossen sein.

Rückzahlung (Studienabschlusshilfe bis WS 19/20)

Bis zum WS 19/20 wurde die Studienabschlusshilfe als verzinsliches Bankdarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vergeben. Demnach ist die KfW auch zuständig für die Rückzahlung. Die Rückzahlung beginnt 18 Monate nach Erhalt der letzten Darlehenszahlung. Die Die Rückzahlung des Bankdarlehens geht der Rückzahlung des Staatsdarlehens (also des "normalen" BAföG, das nur zur Hälfte zurückgezahlt werden muss) vor. Beide Darlehen werden zeitlich aufeinander abgestimmt. Ca. 8 Wochen vor Ablauf der tilgungsfreien Zeit erhalten Sie einen Tilgungsplan, der mit dem Bundesverwaltungsamt abgestimmt wurde.

Die Rückzahlung aller Darlehen muss in längstens 22 Jahren abgeschlossen sein.

Das Darlehen wird 1 % über dem halbjährlich angepassten Euribor verzinst. Der Zinsanspruch entsteht ab der Auszahlung des Darlehens und die gestundeten Zinsen werden halbjährlich zum Soll gestellt.

Außerplanmäßige Tilgung

Sie können das BAföG-Darlehen jederzeit außerplanmäßig ganz oder teilweise tilgen. Hierbei entstehen üblicherweise keine Kosten oder Gebühren.

Stundung des Darlehens/ Ratenreduzierung

Studienabschlusshilfe ab WS 19/20: Wenn Sie finanziell nicht in der Lage sind, die Rückzahlungsraten zu bedienen, wenden Sie sich bitte an das Bundesverwaltungsamt.

Studienabschlusshilfe bis WS 19/20: Befinden Sie sich vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten, so können Sie bei der KfW unter Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse die Stundung von Zins- und Tilgungsleistungen beantragen. Während der Stundung wird das Darlehen weiter verzinst. Sofern Sie die vorgesehene Mindestrate (derzeit 105 Euro) nicht in voller Höhe zahlen können, ist es möglich, eine befristete Ratenreduzierung zu vereinbaren. Auch hierzu werden Nachweise über die wirtschaftliche Situation benötigt.

Amt für Ausbildungsförderung
Schützenweg 44, 26129 Oldenburg
Telefon (0441) 97175-0
Erreichbarkeit der Zentrale: Mo-Do 9 - 15.30, Fr 9 - 12.30 Uhr.
Fax (0441) 97175-99
E-Mail: bafoeg@sw-ol.de
BAföG-Beratung in Emden:
Servicebüro des Studentenwerks
im Mensagebäude
26723 Emden
Tel.: 04921 / 61 428
Fax: 04921 / 58 53 90
BAföG-Beratung in Wilhelmshaven:
Studentenwerksbüro
Friedrich-Paffrath-Str. 101
Raum S 78
26389 Wilhelmshaven
Tel.: 04421 / 85 298
Fax: 04421 / 75 92 33
     
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