Ein notwendiger Kommentar vorweg:

Leider ist die sozialrechtliche Situation bei der Gruppe, die am meisten Unterstützung braucht, am kompliziertesten. Das ändert sich im folgenden Beispiel graduell, weil die erhöhten BAföG-Sätze einen Gang zum Jobcenter überflüssig machen und nur noch ein Zwei-Personen-Wohngeld neben Kindergeld und Unterhaltsvorschuss hinzutreten muss, um dafür genug Geld zu haben.

Es bleibt trotzdem der Aufwand, für drei Sozialleistungen zusätzlich zum BAföG Anträge zu stellen und zeitintensiv zu betreuen, wobei diese teilweise aufeinander Bezug nehmen, was zu Verzögerungsketten führen kann. Neben der Kinderbetreuung tritt somit ein weiterer Zusatzaufwand, welcher das Leben erschweren kann.

Haushaltsbeschreibung

Alleinerziehende (28 Jahre alt), ein Kind (5 Jahr alt): Die Studentin erhält 230 € Unterhaltsvorschuss für das Kind, 250 € Kindergeld für das eigene Kind, keinen Ausbildungsunterhalt von den Eltern und 1094 € BAföG-Leistungen. Sie ist selbst krankenversichert und zahlt 122,77 € monatlich. Ihre Warmmiete sei 670 €, wobei sie Warmwasser nicht mit Strom, sondern über die Heiztherme erzeugt (Heizung: 80 €, Strom: 40 €).

Ergänzend soll nun Wohngeld berechnet werden. Grundsätzlich haben Studierende keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Wohngeldgesetz. Weil der Beispielhaushalt aber nicht ausschließlich aus Studierenden besteht, wirkt die Ausschlussregelung des Wohngeldrechts nicht (Hintergrund). Dadurch wird der Gesamthaushalt potentiell wohngeldberechtigt.

Für die Wohngeldermittlung ist die Zusammensetzung des BAföG-Bedarfs wichtig:

 BAföG-Ermittlung beim studierenden Elternteil

BAföG-Bedarf (nach §§ 13, 13a und 14b BAföG)

160 € Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG

452 € Grundbedarf +

122 € KV/PV-Pauschale +

360 € Wohnenkostenpauschale +

1094 € Summe (davon 934 € ohne Zuschlag)

 

Zahlbetrag BAföG: 1094 €

In die Wohngeldberechnung darf der Kinderbetreuungszuschlag des BAföG nicht einbezogen werden. Die restlichen 934 € sollen in diesem Beispiel zur Hälfte Zuschussleistung sein. Im Wohngeldrecht werden Darlehen nicht als Einkommen verstanden, außerdem gibt es eine Sonderegelung, die nur die Hälfte der Zuschussleistung für anrechenbar erklärt: 934 € / 4 = 233,50 €
Weitere 10% werden für Krankenversicherung pauschal abgezogen: 233,50 € x 0,9 = 210,15 €
Das Kindergeld für das eigene Kind wird gleichfalls nicht angerechnet, allerdings der Unterhaltsvorschuss: 230 €
Die Summe wird um einen Freibetrag für Alleinerziehung reduziert: 440,15 € - 110 € = 330,15 € (A)

Auf der Seite der Miete wird die Obergrenze von 624,60 € (Stand: 2023) nicht erreicht, womit dann die tatsächlichen Bruttokaltkosten von 550 € (B) in die Wohngeldberechnung eingehen können.

Im vereinfachten Wohngeldrechner des Bundesministeriums müssten dann die Werte (A) und (B) sowie Mietstufe IV (Oldenburg) eingesetzt werden. Das Ergebnis ist 584 € Wohngeld.

Regel- und Mehrbedarfe gültig für 2024

Studierender Elternteil   Kind

Bedarf

 

Bedarf

202,68 € Mehrbedarf Alleinerziehung +

563,00 € Regelbedarf +

315,00 € Wohnkosten (ohne Strom)

997,72 € Bedarf

 

357 € Regelbedarf +

315 € Wohnkosten (ohne Strom)

672 € Bedarf

 

Einkommensbereinigung

  Anrechnung Kindeseinkommen

160,00 € Kinderbetreuungszuschlag
keine Anrechnung (a)

934,00 € verbleibende BAföG-Grundleistungen +

292,00 € Wohngeldanteil Mutter

1226,00 € Zwischensumme

-100,00 € Studienkostenpauschale (b)

-122,77 € Abzug Krankenversicherung (c)

1002,23 € Anrechenbares Einkommen

 

250,00 € Kindergeld

230,00 € Unterhaltsvorschuss (2024)

292,00 € Wohngeldanteil Kind

772,00 € Summe

 
Überschuss des Einkommens über dem Bedarf: 4,51 €   Überschuss des Einkommens über dem Bedarf: 100,00 €
     

(a): Der Kinderbetreuungszuschlag soll weder bei den Mitgliedern der Bedarfgemeinschaft (hier das Kind) noch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehung angerechnet werden, wird hier also nicht berücksichtigt (Rechtsgrundlage: § 14b Abs. 2 BAföG, auch erwähnt in § 11a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB II).

(b): Mit der Reform von 1.8.2016 hat die große Koalition die Rechtsprechung des BSG zur Ermittlung eines Freibetrags für Ausbildungskosten durch eine konkrete Festsetzung im Gesetz ersetzt: 100 € als Pauschale statt 20% des BAföG-Grundbetrag, bei gleichzeitiger Abschaffung der Möglichkeit, neben dem Ausbildungsfreibetrag weitere Freibeträge vom Erwerbseinkommen oder die Versicherungspauschale anzusetzen. Für das Beispiel hier war der kumulierte Freibetrag vor der Reform: 119,40 € + 30 € = 149,40 €.
Es gäbe zwar die Möglichkeit, im Monat der Überweisung des Rückmeldebetrags die Pauschale durch die tatsächlich nachweisbaren Kosten zu ersetzen. Aber das wäre viel Arbeit für einen Haushalt, der im Regelfall in den restlichen 10 Monaten des Jahres kein Geld vom Jobcenter bekäme.

(c): Pflichtversicherungsabzug in tatsächlicher Höhe gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Auf Pflichtversicherungen dürfen Pauschalierungen nicht angewendet werden, weil diese nur § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3-5 SGB II betreffen, nicht aber Nr. 2 der Vorschrift.

Es werden nur 45% der 230 € Unterhaltsvorsschuss als Kindeseinkommen auf den Kinderzuschlag angerechnet. Somit wären zusätzlich 188,50 € (292 € - 103,50 €) Kinderzuschlag denkbar, wenn in den sechs Monaten vor der Antragstellung genau diese Einkommensverhältnisse vorlagen (Kinderzuschlag läuft in der Berechnung immer als Rückschau).

     
Top