Im Grundsatz sollen Studierende kein Wohngeld erhalten, weil im BAföG bereits Kosten für Miete enthalten sind und somit für diesselbe Sache nicht zweimal von verschiedenen Gesetzen Geld ausgeschüttet werden soll. Allerdings ist die Formulierung der Ausschlussregelung bewußt nicht völlig wasserdicht gewählt:

"(2) Es besteht kein Wohngeldanspruch, wenn allen Haushaltsmitgliedern eine der folgenden Leistungen dem Grunde nach zusteht oder im Fall ihres Antrages dem Grunde nach zustünde:
1. Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
2. (...) oder
3. (...).
Satz 1 gilt auch, wenn dem Grunde nach Förderungsberechtigte der Höhe nach keinen Anspruch auf Förderung haben. Satz 1 gilt nicht, wenn die Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden. Ist Wohngeld für einen Zeitraum bewilligt, in den der Beginn der Ausbildung fällt, ist das Wohngeld bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weiterzuleisten; (...).

§ 20 Abs. 2 Wohngeldgesetz (WoGG), auszugsweise

Es gibt drei Ausnahmevarianten, die hier näher betrachtet werden sollen:

Unterstellte Betroffenengruppen:

  • Single-Haushalte oder

  • Wohngeldhaushalte, die nur aus Studierenden bestehen

Nach § 20 Abs. 2 Wohngeldgesetz (WoGG) sind Studierende im allgemeinen vom Wohngeldbezug ausgeschlossen, sofern sie "dem Grunde nach" BAföG-Leistungen beziehen könnten.

Studierende, die keine BAföG-Leistungen beziehen, nur weil das Elterneinkommen angerechnet wurde, haben trotzdem keinen Wohngeldanspruch (Ausnahme: BAföG als Volldarlehen).

BAföG-Leistungen sind aber "dem Grunde nach" ausgeschlossen, wenn

  • die Ausbildung nach § 2 BAföG nicht förderungsfähig ist (z.B. bei Privatschulen oder bei Teilzeitstudium),

  • Leistungen von Begabtenförderungswerken kommen, die BAföG ersetzen sollen (§ 2 Abs. 6 Nr. 2 BAföG),
  • die Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung nicht erfüllt sind (z.B. Zweitstudium, betrifft § 7 Abs. 2 BAföG),

  • bei ausländischen Studierenden, die Bedingungen des § 8 BAföG nicht erfüllt sind
    (Studierende, die nur eine Aufenthaltsbewilligung nach § 16b AufenthG zum Zwecke des Studiums haben, können in der Regel kein Wohngeld beantragen, weil der Nachweis einer gesicherten Studienfinanzierung dadurch angezweifelt und ihr Aufenthaltsstatus in Frage gestellt werden kann!)

  • ein Abbruch der Ausbildung oder ein Fachrichtungswechsel nicht aus "wichtigem Grund" oder zu spät erfolgt ist
    (§ 7 Abs. 3 BAföG),

  • die Altersgrenze für die Ausbildungsförderung überschritten wurde
    (§ 10 Abs. 3 BAföG),

  • aufgrund der Nichterbringung der Leistungsnachweise nach § 48 Abs.1 BAföG der Anspruch auf BAföG-Leistungen wegfällt,

  • ein Urlaubssemester eingelegt wurde,

  • die Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 2 BAföG überschritten wurde und eine (nicht-darlehensweise) Verlängerung ausgeschlossen ist.

Trifft einer der genannten Gründe zu, kann dies von Förderungsabteilung des Studentenwerks Oldenburg bestätigt werden, ohne einen regelrechten Antrag auf BAföG stellen zu müssen. Es gibt hierfür spezielle Bescheinigungen. Sollte ein regelrechter BAföG-Ablehnungsbescheid bereits vorliegen, kann man sich diesen Gang natürlich sparen.

Unterstellte Betroffenengruppen:

  • BAföG-Leistungen als Abschlusskredit nach § 15 Abs. 3a BAföG,

  • bei bestimmten Zweitausbildungen oder

  • nach dem zweiten Fachrichtungswechsel bei Auslaufen des regulären Förderungsbudgets

Sofern Sie BAföG-Leistungen als Volldarlehen erhalten, können Sie sogar parallel Wohngeldantrag stellen. Die Gesetzesgrundlage ist § 20 Abs. 2 Satz 3 WoGG:

"(2) (...). Satz 1 gilt nicht, wenn die Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden. (...)"

Unterstellte Betroffenengruppen:

  • Studierende mit Kindern,

  • Studierende, die mit Verwandten zusammen wohnen, die selbst nicht Auszubildende sind, oder

  • Studierende, die mit Ehegatten oder (eheähnlichen) Partner zusammen wohnen, die selbst nicht Auszubildende sind.

In der Formulierung des § 20 Abs. 2 WoGG wird der Ausschluss von Studierenden von der Bedingung abhängig gemacht, dass alle Haushaltsmitglieder Studierende oder Auszubildende sind. Ist nur eine Person ohne Ausbildungsstatus, ist der gesamte Wohngeldhaushalt von der Ausschlussregelung des § 20 Abs. 2 nicht erfasst. Dabei ist zu beachten, dass Wohngemeinschaften keinen wohngeldrechtlichen Haushalt bilden. Die Beteiligten an einer WG werden als Single-Haushalte behandelt.

Es ist unschädlich, wenn innerhalb eines Wohngeldhaushalts einzelne Mitglieder keine Wohngeldberechtigung haben, weil sie Sozialleistungen nach SGB II oder SGB XII erhalten. Dies löst den Haushaltsverband nicht auf und die Wirkung innerhalb des § 20 Abs. 2 WoGG bleibt diesselbe. Im Extrem: Eine alleinerziehende Studierende mit einem Kind, für welches SGB II-Leistungen gezahlt wird, kann für sich selbst Wohngeld beantragen (das ist in der Praxis aber eher selten).

Gesetzesgrundlage: § 20 Abs. 2 WoGG (auszugsweise):

"(2) Es besteht kein Wohngeldanspruch, wenn allen Haushaltsmitgliedern eine der folgenden Leistungen dem Grunde nach zusteht oder im Fall ihres Antrages dem Grunde nach zustünde: (...)"

Was ein Wohngeldhaushalt ist, bestimmt § 5 WoGG.

     
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