In die Behindertenberatung kommen häufig zukünftige LehrerInnen mit chronischen Erkrankungen oder Behinderungen mit ihren Fragen. Aus diesem Grund hat die Beraterin nach mehreren Gesprächen mit einer Bezirksvertrauensperson der schwer behinderten Beschäftigten an Schulen bei der Landesschulbehörde, Abt. Osnabrück, folgende Informationen zusammengestellt.
Einstellung / Verbeamtung
Die Gesundheitsprüfung ist bei allen gleich, egal ob bei schwerbehinderten, chronisch kranken oder nichtbehinderten AnwärterInnen.
Der/die BewerberIn muss dem aktuellen Gesundheitszustand zufolge geeignet sein, den Lehrerberuf ausüben zu können.
Genauer Wortlaut im Niedersächsischen Ministerialblatt (Quelle s. u.): „Die Eignung von schwerbehinderten Menschen wird im Allgemeinen auch dann noch als gegeben angesehen werden können, wenn sie nur für die Wahrnehmung bestimmter Dienstposten der betreffenden Laufbahn geeignet sind und unter Berücksichtigung dieses Umstandes mit einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass vor Ablauf der Probezeit (Ergänzung der Verfasserin: 3-5 Jahre bei Beamten) voraussichtlich keine dauernde Dienstunfähigkeit eintreten wird. Das Gleiche gilt, wenn schwerbehinderte BewerberInnen sogleich in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eingestellt werden sollen und im Zeitpunkt der Ernennung keine Dienstunfähigkeit vorliegt. Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bei Vorliegen eines Ausbildungsmonopols des Staates reicht es aus, wenn im Zeitpunkt der Einstellung zu erwarten ist, dass die BewerberInnen gesundheitlich in der Lage sein werden, die Ausbildung abzuleisten.“
Eine Schwerbehinderung kann, muss jedoch nicht angegeben werden. Auch abgeschlossene Therapien und Erkrankungen müssen sich nicht negativ auf die Prüfung durch den Amtsarzt auswirken. Wichtig ist hierbei, was genau von dem untersuchenden Amtsarzt (s. u.) abgefragt wird und was so dementsprechend beantwortet werden muss.
Chronisch kranke BewerberInnen
Im Vergleich zu Schwerbehinderten hatten chronisch kranke BewerberInnen in Sachen Verbeamtung lange Zeit das Nachsehen. Aufgrund des aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleiteten sogenannten Leistungsprinzips ging man davon aus, dass sie nicht über die gesundheitliche Eignung für eine Verbeamtung verfügen würden. Ob der Bewerber um eine Verbeamtung auf Probe oder Lebenszeit über die gesundheitliche Eignung verfügt oder nicht, das stellt der Dienstherr mit Unterstützung des zuständigen Amtsarztes anhand eines strengen Beurteilungsmaßstabes fest. Es wird eine Prognoseentscheidung darüber getroffen, ob sich künftige Erkrankungen und dauernde vorzeitige Dienstunfähigkeit bei den Bewerbern mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausschließen lassen. Für chronisch erkrankte Bewerber fiel die Prognoseentscheidung fast immer negativ aus.
Erfreulicherweise gab es hier positive, richtungsweisende Rechtsprechung.