In die Behindertenberatung kommen häufig zukünftige LehrerInnen mit chronischen Erkrankungen oder Behinderungen mit ihren Fragen. Aus diesem Grund hat die Beraterin nach mehreren Gesprächen mit einer Bezirksvertrauensperson der schwerbehinderten Beschäftigten an Schulen bei der Landesschulbehörde, Abt. Osnabrück, folgende Informationen zusammengestellt.

Einstellung / Verbeamtung

Die Gesundheitsprüfung ist bei allen gleich, egal ob bei schwerbehinderten, chronisch kranken oder nichtbehinderten AnwärterInnen.

Der/die BewerberIn muss dem aktuellen Gesundheitszustand zufolge geeignet sein, den Lehrerberuf ausüben zu können.

Schwerbehinderte Bewerber*innen haben den Vorteil, dass der Amtsarzt ihnen eine Eignung nur für einen kürzeren Zeitraum attestieren können muss und nicht bis zum Persionsalter:
Genauer Wortlaut im Niedersächsischen Ministerialblatt (Quelle s. u.): „Die Eignung von schwerbehinderten Menschen wird im Allgemeinen auch dann noch als gegeben angesehen werden können, wenn sie nur für die Wahrnehmung bestimmter Dienstposten der betreffenden Laufbahn geeignet sind und unter Berücksichtigung dieses Umstandes mit einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass vor Ablauf der Probezeit (Ergänzung der Verfasserin: 3-5 Jahre bei Beamten) voraussichtlich keine dauernde Dienstunfähigkeit eintreten wird. Das Gleiche gilt, wenn schwerbehinderte BewerberInnen sogleich in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eingestellt werden sollen und im Zeitpunkt der Ernennung keine Dienstunfähigkeit vorliegt. Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bei Vorliegen eines Ausbildungsmonopols des Staates reicht es aus, wenn im Zeitpunkt der Einstellung zu erwarten ist, dass die BewerberInnen gesundheitlich in der Lage sein werden, die Ausbildung abzuleisten.“

Eine Schwerbehinderung kann, muss jedoch nicht angegeben werden. Auch abgeschlossene Therapien und Erkrankungen müssen sich nicht negativ auf die Prüfung durch den Amtsarzt auswirken. Wichtig ist hierbei, was genau von dem untersuchenden Amtsarzt (s. u.) abgefragt wird und was so dementsprechend beantwortet werden muss.

Chronisch kranke BewerberInnen

Im Vergleich zu Schwerbehinderten hatten chronisch kranke BewerberInnen in Sachen Verbeamtung lange Zeit das Nachsehen. Aufgrund des aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleiteten sogenannten Leistungsprinzips ging man davon aus, dass sie nicht über die gesundheitliche Eignung für eine Verbeamtung verfügen würden. Ob der Bewerber um eine Verbeamtung auf Probe oder Lebenszeit über die gesundheitliche Eignung verfügt oder nicht, das stellt der Dienstherr mit Unterstützung des zuständigen Amtsarztes anhand eines strengen Beurteilungsmaßstabes fest. Es wird eine Prognoseentscheidung darüber getroffen, ob sich künftige Erkrankungen und dauernde vorzeitige Dienstunfähigkeit bei den Bewerbern mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausschließen lassen. Für chronisch erkrankte Bewerber fiel die Prognoseentscheidung fast immer negativ aus.
Erfreulicherweise gab es hier positive, richtungsweisende Rechtsprechung.

Stellenvergabe

Bei der Stellenvergabe werden schwerbehinderte (ab 50 GdB) oder gleichgestellte (ab 30 GdB auf Antrag) BewerberInnen bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Hier spielt jedoch die Fächerkombination und der Schultyp eine wichtige Rolle, da es eine Stelle geben muss, für die der/die BewerberIn geeignet ist. Weiterhin kann für schwerbehinderte BewerberInnen ein Sonderkontingent eingerichtet werden.

Nachteilsausgleiche im Studium / Referendariat

Da kein Datenausgleich der gesundheitsbezogenen Daten zwischen den unterschiedlichen Behörden stattfinden darf, erfährt die Landesschulbehörde nichts davon, wenn der Studierende aufgrund gesundheitlicher Probleme z.B. längere Zeit BAföG, einen Erlass der Studiengebühren oder Prüfungsmodifikationen bekommen hat. Falls trotz Datenschutzes gesundheitsbezogene Daten weitergegeben werden, kann man auf der Löschung dieser Daten, z. B. auf einem Bescheid, bestehen.

Generell hat die Schulbehörde nur ein Interesse daran, ob der Bewerber dienstfähig ist und die notwendigen Abschlüsse hat.
Es gibt auch im Referendariat ausdrücklich vorgesehene Nachteilsausgleiche, z. B. Verlängerung der Bearbeitungszeit bei Klausuren für Prüflinge mit motorischen Beeinträchtigungen oder eine Verlängerung der gesamten Referendariatszeit. Genaueres hierzu steht im Niedersächsischen Ministerialblatt (Punkt 4. und 8., Quelle s. u.)
Auch beim Lehrerberuf ist eine Teilzeitstelle möglich.
Der psychische Druck im Lehrerberuf ist jedoch sehr hoch. So muss der / die LehrerIn gegen Schüler, Eltern, Kollegium und die Schulleitung bestehen können, oft mit dem Rücken gegen die Wand. Die meisten Abbrüche im Studium, Referendariat oder später passieren, weil jemand dem psychischen Druck nicht gewachsen ist. Dieses soll keine Angst machen, sondern nur diesen Aspekt nicht unbeachtet lassen.

Besuch beim Amtsarzt, um z. B. ein Attest zur Befreiung von den Langzeitstudiengebühren zu bekommen

Die Sorge der Studierenden ist normalerweise unbegründet, dass die Unterlagen vom Amtsarzt automatisch oder auf Antrag zur Landesschulbehörde gehen und einer Verbeamtung im Wege stehen könnten. Beide (Landesschulbehörde und Amtsarzt) gehören zu verschiedenen Behörden, die keinen Datenabgleich durchführen.
Problematisch kann es jedoch werden, wenn der gleiche Amtsarzt, der z. B. ein Attest zur Befreiung der Langzeitstudiengebühren ausgestellt hat, die Gesundheitsprüfung vor der Verbeamtung durchführt. Er kann nachschauen, ob es schon eine Akte mit zurückliegenden Untersuchungen gibt. Wenn z. B. eine psychische Krankheit im Studium als Grund für einen Nachteilsausgleich angegeben wurde, wird er prüfen, ob diese Erkrankung aktuell einer Verbeamtung im Wege steht. Besonders, wenn keine Schwerbehinderung oder Gleichstellung vorliegt, wird eine genaue Gesundheitsprüfung durchgeführt.

Genauer nachlesen kann man einige dieser Informationen im Niedersächsischen Ministerialblatt Nr. 38 / 2004: Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen im Berufsleben im öffentlichen Dienst.

Es kann im Internet kostenpflichtig bestellt werden oder in der Behindertenberatung im Studentenwerk eingesehen werden.

Eine sehr gute Zusammenstellung zum schulischen Vorbereitungsdienst und Lehramtsberuf mit Behinderung oder chronischer Krankheit hat das Dortmunder Zentrum Studium und Behinderung herausgegeben. Die Informationen sind weiterhin aktuell und auch auf Niedersachsen übertragbar.
Sehr interessant ist auch der Podcast: "Man braucht eine gewisse Resilienz - zwei blinde Lehrer*innen berichten" des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbands über ihre Erfahrungen im Schuldienst und die Rolle von Lehrkräften mit Behinderung für die Inklusion.

Bei weitergehenden Fragen können Sie sich auch direkt an die Schwerbehindertenvertretung wenden:

Tobias Hey
Bezirksvertrauensperson der schwer behinderten Beschäftigten an Schulen bei der Landesschulbehörde Abt. Osnabrück
Postfach 3569
49024 Osnabrück
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Tel: 0541/77046-270

Behinderte oder chronisch kranke Lehramtsstudierende, Referendare oder LehrerInnen können sich jederzeit, am besten telefonisch, an ihn wenden.
Wenn er persönlich nicht zu erreichen ist, dann sein AB. Er besucht auch die verschiedenen Regionen und kann in diesem Zusammenhang auch eine Vorortberatung anbieten. Ebenfalls möglich ist eine Beratung von einer Gruppe. Bei Problemen im Seminar (Referendariat) kann Herr Hey auch am Seminar und an Prüfungen teilnehmen.

Die Adressen aller Bezirksvertrauenspersonen sowie der Vertrauenspersonen auf der örtlichen Ebene und weitere Infos finden Sie als Download.

     
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