Einleitende Hinweise

Es hat sich herausgestellt, dass Antragsbearbeitungen unnötig verlängert werden, weil insbesondere bei Erstanträgen viele nicht wissen, was auf sie zukommt: Neben den Antragsformularen müssen noch diverse Belege mitgeliefert werden und irgendetwas fehlt immer und muss später nachgereicht werden.

Wichtig: Lesen Sie die Hinweise auf den folgenden Seiten vollständig und gründlich. Es wird dort punktuell immer wieder auf die Formulare zum Wohngeld hingewiesen, die Sie sich am besten vorher herunterladen und ausdrucken. Sie benötigen mindestens den Hauptantrag, die Erläuterungen zum Hauptantrag und die kommunal unterschiedliche Vermieterbescheinigung (Anm. 1).
Füllen Sie diese vollständig aus: Wenn Fragen ausgelassen werden, löst dies nur zeitraubende Rückfragen seitens der Behörde aus. Eindeutige Antworten, Nichtzutreffendes streichen!
Es empfielt sich, der Wohngeldstelle begleitend zu den Formularen ein eigenes Anschreiben zukommen zu lassen, in dem Sie Ihre Situation kurz beschreiben (in welchem Stadium des Studiums befindlich, warum glauben Sie trotz Studentenstatus wohngeldberechtigt zu sein, eventuell gegenüber der Vergangenheit abweichende Einkommensentwicklungen, ...).
Ihre Belege gehen nur als Kopie zur Behörde, nicht als Original! Es handelt sich um Anlagen, die Sie sauber durchnummerieren sollten und im oben erwähnten Anschreiben komplett auflisten sollten.

Anmerkung 1: Auch für EigenheimbesitzerInnen gibt es im Rahmen des Wohngeldrechts die Möglichkeit, den sogenannten Lastenzuschuss zu beantragen. Weil dies bei Studierenden fast nie vorkommt, werden hier nur Ausführungen zum Mietzuschuss gemacht.

 

Ein am Ende des Monats bei der zuständigen Kommunalbehörde am Wohnort gestellter Antrag führt noch zur Zahlung von Wohngeld für den ganzen Monat. Wiederholungsanträge müssen selbständig gestellt werden und sollten mindestens einen Monat vor Ablauf des Bewilligungszeitraums vollständig vorliegen.

Die Vordrucke zum Mietzuschuss (Antrag und - je nach Notwendigkeit - Anlagen zu Erwerbseinkommen und Mietzusammensetzung) werden von den zuständigen Behörden ausgehändigt oder liegen dort aus. Bei Kommunen, die gut im Internet aufgestellt sind, findet man diese auch im Netz:

Wohngeldseite der Stadt Oldenburg mit Antragsvordrucken
Formulare der Stadt Wilhelmshaven
Formulare der Stadt Emden

Die "Haushaltsmitglieder" eines Wohngeldhaushalts

  • haben ihren Lebensmittelpunkt in der entsprechenden Wohnung,
  • sie wohnen zusammen und
  • stehen in einer näheren Beziehung zueinander (Verwandschaft, Verschwägerte, Partner, ... (§ 5 Abs. 1 WoGG)).

Alle drei Kriterien müssen gleichzeitig zutreffen. Reinen Wohngemeinschaften fehlt in der Regel das dritte Kriterium, deshalb sind WG-GenossInnen wohngeldrechtlich als Single-Haushalte zu verstehen und müssen jeweils eigene Einzelanträge auf Wohngeld stellen. Wenn im Antrag dann von "Haushaltsmitgliedern" die Rede ist, gibt es folglich in reinen WG-Haushalten nur eines: Sie selbst. Allerdings sind die nicht zum Haushalt gehörenden Personen an anderer Stelle anzugeben.

Nicht alle Einkommensarten werden bei der Wohngeldermittlung berücksichtigt. Trotzdem sollten Sie zunächst alles eintragen, zum Beispiel:

  • Unterhalt von den Eltern
    Hierzu gehört auch das Kindergeld, das die Eltern an Sie weitergeben und von den Eltern direkt an die Hochschule überwiesene Immatrikulationsgebühren. Von den Eltern beglichene Krankenversicherungskosten sollten als Einzelposten kenntlich werden.
    Beleg:
    z.B. Erklärung der Eltern über Höhe und Zusammensetzung des Unterhalts
  • Kredite, Darlehen und monatliche Entnahmen vom eigenen Vermögen
    Auch wenn dies nicht in die Wohngeldberechnung eingeht, sind entsprechende Angaben für den Problemkomplex "Missbrauchsvorwurf" wichtig.
    Mögliche Belege:
    Kopie von Kreditverträgen
    Kopie vom Kontoauszug von Rücklagen, die aufgebraucht werden sollen
    Kopie vom privaten Darlehensvertrag (eine einfache Erklärung von Verwandten oder Bekannten über die Tatsache der Darlehenszahlung reicht heutzutage nicht mehr aus, präzise Verträge müssen her)
  • Einkommen aus abhängiger Beschäftigung
    Belege: Die Gehaltsabrechnungen der Arbeitgeber sind hier zwar brauchbar. Es gibt aber einen eigenständigen Vordruck für Arbeitgeber, der von diesen auszufüllen ist. In diesen Vordruck wird der Verdienst der letzten zwölf Monate vor Antragstellung eingetragen. Dort kann auch angegeben werden, wenn in Zukunft mehr oder weniger verdient wird.
  • Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (Honorarjobs)
    Belege: Der Vordruck für Arbeitgeber ist hier nicht verwendbar, weil es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt.
    Falls dies für die Zukunft eine sinnvolle Prognosegrundlage ist, kann der letzte Steuerbescheid genutzt werden. Falls kein Steuerbescheid vorliegt, können die Einnahmen nur selbst aufgelistet werden und belegbare Betriebsausgaben gegenübergestellt werden.

Diese Liste ist natürlich nicht vollständig! Siehe dazu auch die Anmerkungen der offiziellen Ausfüllhilfe oder im Antrag!

Angaben zur Bereinigung des Einkommens

Die Frage zielt auch auf die Aufwendungen, welche im Zusammenhang mit einer abhängigen Beschäftigung angefallen sind (sogenannte Werbungskosten). Normalerweise werden hierfür 1230 € pro Jahr automatisch als Freibetrag abgezogen, sofern es sich nicht um eine pauschal besteuerte geringfügige Beschäftigung handelt. Weil es z.B. durch erhöhte Fahrtkosten vorkommen kann, dass mehr als 1230 € aufgewendet wurden, soll dies dann eingetragen werden (im Vordruck 2023: Frage 13).

In Feld 26 des alten Vordrucks aus 2016 oder aber im neuen Vordruck ab 2023 jeweils unterhalb der Einkommensliste wird nach Belastungen gefragt, die in der Wohngeldberechnung zu pauschalen Abzugsbeträgen führen können (§ 16 WoGG):

  • Krankenversicherung:
    Sind Sie kostenlos in der gesetzlichen Familienversicherung ihrer Eltern mitversichert, machen Sie dort keine Eintragungen.
    Sind Sie in der gesetzlichen Pflichtversicherung der Studenten, der freiwilligen gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert, so kreuzen Sie das an. Zahlen Ihre Eltern für Sie, tragen Sie trotzdem die Pflichtversicherung hier ein, wobei aber parallel als Einkommen die Überweisung der Eltern als Unterhalt deklariert wird.
    Mögliche Belege: Bestätigungen oder Verträge der Versicherung oder Kontoauszug
  • Rentenversicherung:
    Werden bei einer Beschäftigung Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung abgezogen, so wird dies in der Wohngeldverdienstbescheinigung vom Arbeitgeber bereits anzugeben sein. Trotzdem müssen Sie selbst es vermerken.
  • Steuern:
    Wer bei einem Semesterjob mal mehr verdient und in die Steuerpflicht gerät, macht ein Kreuz!
    Mögliche Belege: vorrangig Wohngeldverdienstbescheinigung, notfalls auch Lohn/Gehaltsabrechnung des Arbeitgebers

Wohngeld wird immer in Bezug auf eine konkrete Kostensituation bewilligt: Wer umzieht, muss dies sofort anzeigen und einen neuen Antrag für die neue Wohnsituation stellen (rückwirkend geht das nicht).
Wichtig: Wird ihre Miete durch Drittmittel aus öffentlichen Quellen getragen, wird Wohngeld in der Regel nicht gezahlt. Allerdings ist eine direkte Mietzahlung durch die Eltern unproblematisch, was aber dann als Unterhalt und somit als Einkommen im Fragebogen zusätzlich einzutragen ist.

Single-AntragstellerInnen, die in WGs wohnen, müssen zwar vieles andere beantworten, als wenn sie allein wohnen. Die Frage nach der Gesamtfläche und -kosten der Wohnung sollte aber nicht nur ihren Eigenanteil zur Antwort bekommen, wenn Sie Teilhauptmieter*in sind. Der Eigenanteil ergibt sich aus den später nachfolgenden Fragen.

Für die Ermittlung des Wohngeldes muss - grob gesprochen - die Bruttokaltmiete isoliert werden (Miete ohne Energiekosten), wobei "Nicht-Wohnzwecke" außen vor bleiben (Garagenkosten, Geschäftsräume,...). Auch Anteile der Wohnung, die Sie untervermietet haben ("entgeltliche Überlassung") oder im Rahmen eines gemeinsamen Hauptmietvertrages anderen zustehen ("entgeltlich mitbewohnt"), müssen herausgerechnet werden.

Belege:

  • Vom Vermieter ausgefüllte Mietbescheinigung: Weil die Angaben im Hauptantrag keinen Beweischarakter haben und Mietverträge oftmals die Nebenkosten nicht genau genug unterscheiden oder sich Änderungen ergeben haben, wollen die Wohngeldstellen dieses Formular in der Regel meist ausgefüllt haben.
    und
  • Kopie des Mietvertrags (bei Untermietverhältnissen will die Wohngeldstelle oftmals auch den Hauptmietvertrag sehen)
    und
  • Unterlagen über weitere nicht im Mietvertrag enthaltene Nebenkosten (z.B. kann der EWE-Abschlag auch Wasserkosten enthalten, welche in die Bruttokaltmiete und damit in die Wohngeldberechnung gehören).
  • Eventuell Vertrag über Kostenaufteilung: Bei Wohngemeinschaften gibt es oft gemeinsame Hauptmietverträge, aus denen die Mietbelastung einzelner Teilhauptmieter nicht hervorgeht; dann sollte die Aufteilung der Kosten schriftlich vereinbart und von allen unterschrieben werden (formlos, kein Vordruck, die Individualanteile an den Nebenkosten sollten ersichtlich sein - Minimum: Einzelbeträge für Strom und Heizung).

Nach Auskunft der Wohngeldstelle Oldenburg werden Kontoauszüge insbesondere vom Zeitraum vor der Antragstellung nicht verlangt, sofern Belege über das Einkommen anderweitig vorliegen und die Höhe der Einkünfte für den Lebensunterhalt ausreichend erscheinen.

Konkrete Verdachtsmomente rechtfertigen eine Prüfung

Wann immer Zweifel an den Angaben begründbar sind und nur mit der Vorlage von Kontoauszügen auszuräumen sind, ist dies auch einforderbar. Sollten zum Beispiel in der Vergangenheit nur geringe Einkommen erwirtschaftet worden sein, die deutlich unterhalb des eigenen Sozialhilfeniveaus (plus Immatrikulationsgebühren) liegen, so wird in der Regel nachzuweisen sein, wie dies machbar war. Wenn die eigenen Ausgaben die Einnahmen übersteigen, müsste der Stand des Girokontos beständig gesunken sein. Das wäre nachzuweisen. Das konkret begründbare Misstrauen rechtfertigt dann auch eine Kontrolle der Ein- und Ausgänge des Kontos.

Die Wohngeldstelle Oldenburg wollte in der Vergangenheit Kopien der entsprechenden Kontoauszüge dann als Beleg über die Plausibilität der Angaben in den Akten behalten. Im neuen Wohngeldantrag von 2023 wird am Schluss nur durch ein selbst gesetztes Kreuz die Erlaubnis zur Aufbewahrung von Kontoauszügen erteilt. Datenschutzrechtlich ist die Aufbewahrung privater Ausgabendaten höchst fragwürdig, weil nicht antragsrelevant, weshalb es im Regelfall nicht erlaubt werden sollte, die Kopien der Kontoauszüge aufzubewahren.

     
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