Erstausbildung

Neben dem Studium zu arbeiten, ist bei Erstausbildungen im Kindergeldbezug unkritisch.

Zweitausbildung

Im Kurzüberblick:

  1. Erst wenn vor dem Studium bereits eine Berufsausbildung bzw. ein Erststudium mit erfolgreichem Abschluss absolviert wurde, spielt Jobben neben dem Studium überhaupt eine Rolle.
  2. Liegt eine Zweitausbildung vor, ist nur der zeitliche Umfang, also der Grad der Störung des laufenden Studiums entscheidend, nicht aber das Einkommen an sich. Zu den zeitliche Grenzen siehe unten!
  3. Die Auslegung des Begriffs "Erstausbildung" nimmt eine zentrale Stellung ein. Nach der Dienstanordnung (seit 2016) kann ein konsekutiver Master zur Erstausbildung zählen (dort unter A 20.2.4 Abs. 7). Ein in zeitlich engem Zusammenhang zum 1. Staatsexamen aufgenommenes Referendriat ist eine Erstausbildung (A 20.2.4 Abs. 10).
    pdf Dienstanordnung zum Kindergeld (843 KB) , Orignalfundstelle: Bundeszentralamt für Steuern

Die Regelungen für Kinder ab 18 Jahren sind  in § 32 Abs. 4 EStG zusammengefasst. Dort finden sich auch die Formulierungen zum Arbeiten neben dem Studium in einer Zweitausbildung:

Satz 1 (auszugsweise):
"Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1. (...) oder
2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a) für einen Beruf ausgebildet wird oder
b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, (...), oder
c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d) (...) oder
3. (...)"
Die entscheidenden Sätze 2 und 3:
"Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich."

"Anspruchsschädliche Erwerbsarbeit" nur bei vollen Monaten:

Arbeiten Studierende in einer Zweitausbildung während des Kindergeldbezugs mehr als 20 Wochenstunden und es handelt sich nicht um ein "Ausbildungsdienstverhältnis" (wozu auch Praktika zählen) oder eine kurzfristige Aushilfe im Sinne der Geringfügigkeit, so fallen nur die Monate für den Kindergeldbezug weg, in denen sie an jedem Tag des Monats einer entsprechenden Tätigkeit nachgehen (A 20.4). Demnach müsste bei einem Ferienvollzeitjob vom 14. Juli bis zum 29. September nur der August herausfallen.

     
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