Zwei Varianten im Überblick

Nicht immer führt der Weg aus der Hochschule gleich in feste Arbeitsverhältnisse. Übergangsjobs, die hinreichende Mittel zum Lebensunterhalt bieten, sind vielleicht nicht gleich zur Hand. Folglich wären verschiedene Sozialleistungen, Übergangsunterhalt und Minijobs zu diskutieren.

Man kann aus sozialrechtlicher Sicht grundsätzlich zwei Strategien zur Übergangsfinanzierung unterscheiden:

  • die Wohngeld - Jobber - Variante und
  • die Bürgergeld - Variante.

Natürlich können Sie sich aus beiden Sozialleistungen auch ganz heraus halten, wenn Ihnen das finanziell möglich ist. Dann ist die Lektüre dieser Seite überflüssig und das Kapitel Statuswechsel sollte im Mittelpunkt stehen.

Da Wohngeld und Bürgergeld in der Regel nicht gleichzeitig beantragt werden können, ist vor dem Ende des Studiums eine klare Entscheidung für einen der beiden Wege zu treffen.

Von Wohngeld allein kann niemand leben, da es nur einen Teil der Miete finanziert. Deshalb wird bei den Wohngeldstellen bei sehr geringen Einkünften immer sofort die Glaubwürdigkeit der Antragstellenden bezweifelt. Dies wirft die Frage nach zusätzlichen Einkommensquellen auf, die Grundlage eines Wohngeldantrags sein können:

Sie können eigene Rücklagen verbrauchen, sich bei Dritten verschulden, übergangsweise Unterhaltszahlungen der Eltern nutzen oder sich mit nicht ausbildungsadäquaten Jobs über Wasser halten. Wie man im Kapitel Statuswechsel sehen kann, fallen aber mit dem Ende der Ausbildung eine Reihe von Vergünstigungen weg, die gerade den Arbeitsmarkt (Werkstudentenregelung) und die Zahlungsfähigkeit der Eltern (Kindergeld) betreffen. Auch in der Krankenversicherung steigen meist die Kosten (Wegfall von Beihilfe, Krankenversicherung der Studenten oder Familienversicherung). Wer in einem Zweitstudiengang immatrikuliert ist, hat in der Regel diese Probleme nicht, muss aber die Immatrikulationskosten gegenrechnen.

Wer folglich in dieser Variante nicht untergehen will, sollte stabile Einkommensverhältnisse von mindestens 600 € monatlich prognostizieren können und sich in der Beratung eine Wohngeldberechnung auf dieser Grundlage erstellen lassen. Alle anderen sollten bereits vor Ende des Studium vorbereitende Maßnahmen für einen Antrag auf Bürgergeld einleiten.

Beispiel: Wohngeld versus Bürgergeld

An dieser Stelle können nicht alle Aspekte einer Antragstellung erörtert werden. Es wäre z.B. sinnvoll über Einkommens- und Vermögensanrechnung zu sprechen sowie die üblichen Anforderungen der "Selbsthilfe" durch Arbeitsplatzsuche zu verdeutlichen. Erste Hinweise zur Berechnung und zur Krankenversicherung können Sie bereits im Vorfeld nachlesen, ebenso eine Beispielrechnung. Alles weitere sollte individuell während der Beratung abgeklärt werden.

Drei besondere Merkmale des Absolvierens dürfen hier aber nicht fehlen:

Wenn eine Berufsausbildung abgeschlossen ist und danach Bürgergeld bezogen werden muss, so werden die Eltern nicht mehr wie zu Zeiten der Sozialhilfe vom Amt zu Unterhaltszahlungen zwangsverpflichtet, sofern das arbeitslose Kind nicht aus eigenem Antrieb eine Unterhaltsforderung gegen die Eltern erhebt oder bereits längere Zeit nach dem Studium Unterhalt gezahlt wurde (§ 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II).

Praktische Konsequenz ist an dieser Stelle: Für den Monat, in dem die letzte Ausbildungsunterhaltszahlung von den Eltern auf dem Konto eingeht, sollte ein Antrag auf Bürgergeld nicht gestellt werden!

Bereits zu Beginn der Hartz IV - Umsetzung wurde folgende verschärfende Vorschrift beim Paragraphen eingefügt, der den Bedarf für "Kosten der Unterkunft" regelt:

"(...) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen."
(§ 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II)

Die "absichtliche Herbeiführung" kann bei Studierenden, die schon länger am Studienort unabhängig von den Eltern wohnen, nicht unterstellt werden. Aufforderungen, in den Elternhaushalt zurückzuziehen, sind in solchen Fällen vom Gesetz nicht gedeckt. Wer allerdings nach dem Studium freiwillig zu den Eltern zieht, unter 25 Jahren alt ist und wieder ausziehen möchte, ohne einen Job zu haben, muss dafür besondere Gründe haben, will er/sie trotzdem unmittelbar danach Leistungen vom Jobcenter beantragen. Das sollte in der Beratung genau betrachtet werden.

Ausbildungsende unabhängig von der Immatrikulation

Genau genommen ist nicht die Hochschulmitgliedschaft der entscheidende Punkt für den Ausschluss von Studierenden aus dem Bürgergeld. Es ist die "dem Grunde nach BAföG-förderbare Ausbildung" (§ 7 Abs. 5 SGB II). Das ist nicht identisch. Im BAföG wird das Ausbildungsende in § 15b Abs. 3 Satz 3 wie folgt definiert:

"Eine Hochschulausbildung ist (...) mit Ablauf des Monats beendet, in dem das Gesamtergebnis des erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde."

Somit ist der auf die Bekanntgabe folgende Monat grundsätzlich kein BAföG-Bezugszeitraum, wobei unerheblich ist, ob immatrikuliert oder nicht. Damit muss der Bezug von Bürgergeld sogar ohne Exmatrikulation möglich sein. Diese Sichtweise hat die Bundesagentur in ihre Hinweise zu § 7 SGB II aufgenommen (dort dann Rz. 7.156, Stand: 1.1.2023):

"(5a) Ist die oder der Studierende in der Prüfungsphase noch immatrikuliert und ist der letzte Ausbildungsteil bereits absolviert, greift die Regelung zur Beendigung der Ausbildung in § 15b Absatz 3 Satz 3 BAföG. Mit Ende der Förderungsfähigkeit dem Grunde nach endet auch der Leistungsausschluss."

Hier gibt es nur ein Problem: Studierende, die nach der letzten Prüfung ohne zu exmatrikulieren auf ihr Endergebnis warten und weder BAföG noch Unterhalt erhalten, könnten zwei Monate ohne jede Leistung da stehen. Für diese Lage bietet die Bundesagentur nur eine Lösung an: Exmatrikulation.

Bürgergeld nach Exmatrikulation, wenn alle Prüfungen absolviert wurden

Die Bundesagentur für Arbeit vertritt die folgende Rechtsauffassung:

"Lässt sich die oder der Studierende nach Ablegen des letzten Prüfungsteils exmatrikulieren, endet die Förderfähigkeit nach dem BAföG und damit der Leistungsausschluss mit dem Ablauf des Monats der Exmatrikulation."
(Fundstelle: siehe oben! Zusatzbemerkung: Optionskommunen sind nicht an die Meinung der Bundesagentur gebunden.)

Alle Studierenden, die es nicht riskieren wollen/können, nach der letzten Prüfung zu exmatrikulieren, bevor sie nicht den Erfolg des Studiums garantiert bekommen, werden nach der oben erwähnten Auslegung bis zu zwei Kalendermonate ohne Geld dastehen. Falls es Personen gibt, die hiergegen den Rechtsweg beschreiten wollen, so wäre der Sozialberater an einen Gespräch interssiert.

     
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