Weil im SGB II-Leistungen (ab 2023 und im Folgenden: Bürgergeld) und diversen anderen Sozialleistungen ein Bestandteil für den Wohnbedarf enthalten ist, sollen entsprechende Haushalte kein Wohngeld erhalten (§ 7 und § 8 WoGG).
Erhalten aber bestimmte Haushaltsangehörige dem Grunde nach kein Bürgergeld, so können diese einen Anspruch auf Wohngeld geltend machen. Dies betrifft vor allem studentische Eltern, sofern sie selbst im Gegensatz zu ihren Kindern keinen Bürgergeld - Grundleistungsanspruch haben. Die Formulierung in § 7 Abs. 1 WoGG greift in diesen Fällen nicht, selbst, wenn genau genommen weiterhin eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II vorliegt.
Für solche Mischhaushalte soll auch der reguläre Ausschluss von Studierenden wegen BAföG-Anspruch, der in § 20 Abs. 2 Wohngeldgesetz (WoGG) formuliert wurde, nicht gelten (siehe hierzu Thema BAföG-Konkurrenz Punkt 3!).
Allerdings wurde mit Wirkung zum 1.1.2021 eine schärfere Abgrenzung in § 7 Abs. 2 WoGG aufgenommen: Immer dann, wenn die vom Bürgergeld ausgeschlossenen Personen (hier: voll immatrikulierte Studierende) selber bereits so viel Einkommen haben, dass dieses bei den Bürgergeld beziehenden als Einkommen angerechnet wird, soll auch kein Wohngeldanspruch bestehen.
Wird der Haushalt aus einer alleinerziehenden Studierenden und ihren Kindern gebildet, wobei die Alleinerziehende für sich selbst ausschließlich Mehrbedarf nach § 21 SGB II erhält und ihre Kinder einen normalen Bürgergeldanspruch haben, so stellt sich die Frage, ob der alleinige Bezug von Mehrbedarf bei der Mutter zum Ausschluss von Wohngeld führen kann. Die Ausschlussformulierung in § 7 Abs. 1 Satz 1 WoGG nennt die Bedingung, dass bei der Leistungsberechnung nach SGB II Unterkunftskosten einbezogen sein müssen. Der Grundbedarf nach SGB II bleibt aber bei regulär eingeschriebenen Alleinerziehenden grundsätzlich ausgeschlossen, weshalb Unterkunftkosten bei ihnen nicht bewilligt wurden. Demnach sind diese Studierenden keine Leistungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 WoGG, können folglich im Gegensatz zu ihren Bürgergeld beziehenden Kindern einen Individualanspruch auf Wohngeld geltend machen (auch hier die oben erwähnte Gesetzesänderung zum 1.1.2021 beachten!). Aus dem Individualanspruch kann mehr werden, wenn die Kinder durch eigenes Einkommen und Ausdehnung des Wohngelds auf sie unabhängig von Bürgergeld werden. Das ist immer häufiger der Fall, weil Verbesserungen beim BAföG, Kinderzuschlag und Wohngeld dafür gesorgt haben. Dazu mehr im folgenden Abschnitt:
Ist keiner der Haushaltsangehörigen im Leistungsbezug, so können diese Personen einen vollen Wohngeldanspruch für alle Haushaltsangehörigen geltend machen. Die hiesige Wohngeldstelle hat in der Vergangenheit dann die Betroffenen oftmals trotzdem zum Jobcenter Oldenburg geschickt, damit dort ein eventueller Leistungsanspruch auf Bürgergeld sicher per Bescheid ausgeschlossen wird. Das ist aber eigentlich nicht nötig, denn sollte ein rechnerischer Restanspruch Bürgergeld für die Kinder bestehen, so kann auf diesen offiziell verzichtet werden. Durch § 8 Abs. 2 WoGG ist ein solcher Verzicht schadlos und gesetzlich legitim. Eine derartige schriftliche Verzichtserklärung sollte man auch direkt bei der Wohngeldstelle abgeben können, ohne den Umweg zum Jobcenter zu machen.