Gesetzliche Unterstellungen

Studierende leben oft in Wohngemeinschaften, oftmals nur aus ökonomischen Gründen, manchmal auch aus Prinzip. Wenn einzelne Personen in einer WG Anspruch auf Wohngeld haben, sollen diese behandelt werden wie Single-Haushalte. Bloßes miteinander Wohnen und Wirtschaften macht die WG-Mitbewohner nicht zu einem gemeinsamen Haushalt.

Der Gesetzgeber hat mit der Reform des Wohngeldgesetz von 2009 explizit klar gestellt und ausführlich erläutert, dass dies so sein soll.

Erst wenn neben dem Wohnen ein Grad der Verwandschaft, der Verschwägerung, der Partnerschaft oder ähnliche in § 5 Abs. 1 WoGG definierten Beziehungen tritt, kann von einem gemeinsamen wohngeldrechtlichen Haushalt gesprochen werden.

Viele Studierende leben bereits in einer Beziehung und ziehen dann auch zusammen in eine Wohnung. Sie heiraten aber ganz bewusst nicht, weil sie eine derartige Verbindlichkeit in ihrer Partnerschaft noch nicht sehen können. Stellt nun einer der beiden für sich einen Wohngeldantrag, so wird unter bestimmten Umständen die Unterstellung wirksam, die beiden würden wie in einer Ehe füreinander einstehen:

"Haushaltsmitglied ist auch, wer
(...)
3. mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
(...)"
(§ 5 Abs. 1 Satz 2 WoGG)

"(2) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4 des § 7 Abs. 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt ist." (§ 5 Abs. 2 WoGG)

Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3a SGB II:

"(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen."

Weder das Wohngeldgesetz noch das SGB II definieren eindeutig, was eine "Einstehensgemeinschaft" ist, es werden nur vier Kriterien genannt, die eine gesetzliche Unterstellung begründen, es handele um eine Partnerschaft mit eheähnlichem Charakter. Dazu hat es seit den achziger Jahren und insbesondere seit Einführung von "Hartz IV" sehr viel Rechtsprechung gegeben, die hier nicht endgültig in Gesetzestext umgesetzt wird. Die Vermutung kann von den Antragstellenden erschüttert werden, falls genügend Argumente gegen das Vorliegen einer "Einstandsgemeinschaft" sprechen.

Die beiden führen eine Haushaltskasse, in die jede/r den gleichen Betrag einzahlt. Sie wirtschaften folglich zusammen. Beide führen ihren Anteil an der Miete, den sie sauber auseinander gerechnet haben, an den Vermieter ab. Sie haben keine gemeinsamen Kinder, noch versorgen sie Kinder oder Angehörige im Haushalt, schließlich leben sie nur zu zweit. Jede/r hat eigene Konten, auf die der/die jeweils andere keine Zugriffsberechtigung hat. Wenn sie finanzielle Hilfe benötigen, wenden Sie sich an Bekannte oder Verwandte außerhalb der WG, untereinander helfen sie sich nicht aus. Post und Verwaltungsvorgänge des jeweils anderen werden nicht übernommen.

Auswertung: Weil nur die Dauer des Zusammenwohnens die gesetzliche Vermutung auslöst, alle anderen Kriterien aber nicht zutreffen, steht das Konstrukt "Einstandsgemeinschaft" hier auf dünnem Eis. Weil "ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen" eine rein subjektive Haltung ist, die schwer zu messen oder objektiv zu belegen ist, behilft man sich mit der Beobachtung des äußerlich wahrnehmbaren Verhaltens:

Keiner der beiden legt für den anderen Geld aus oder zahlt überproportional in die Haushaltskasse ein oder zahlt für den anderen die Miete, springt also für den anderen ökonomisch in die Bresche. Keine Spur von "Füreinander-Einstehen" im wirtschaftlichen Bereich.

Es findet keine Vertretung bei Amtsgängen statt, keiner der beiden hat den anderen als Begünstigten bei Lebensversicherungen eingesetzt oder Verfügung über Konten eingeräumt.

Keine Spur von "Füreinander-Einstehen" im juristischen Bereich.

Fazit: Die WG müsste mehr tun, als miteinander wohnen, um als "Einstandsgemeinschaft" zu gelten, folglich ist sie keine.

Dazu seit 2016 in der WoGVwV in Punkt 5.21 Abs. 6:

"(6) In Wohngemeinschaften von Senioren, Berufstätigen, Studierenden oder Auszubildenden, in therapeutischen Wohngemeinschaften sowie in Wohnformen für behinderte und pflegebedürftige Menschen ist in der Regel davon auszugehen, dass zwischen den miteinander Wohnenden keine Verantwortungs und Einstehensgemeinschaft besteht. Ist mindestens ein Tatbestand des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 gegeben, ist eine Einzelfallprüfung erforderlich."

Dass hier im letzten Satz "Nr. 2 bis 4" genannt wird, nicht aber Nr. 1 aufgenommen wurde, bedeutet, dass die Zusammenwohndauer von über einem Jahr in WGs keinen Verdacht auf "Einstandsgemeinschaft" auslösen soll.

Alle in Beispiel 1 eingeführten Merkmale mögen auch hier zutreffen, wobei die beiden aber eine Beziehung unterhalten und deshalb auch ein gemeinsames Schlafzimmer bewohnen.

Auswertung: Der Kern der "Einstandsgemeinschaft" ist nicht die sexuelle Partnerschaft, sondern die wirtschaftliche und juristische Fusion zu einem Haushalt, in der eine Person für die andere handeln darf und dies auch tut. Sicher ist die Wahrscheinlichkeit, "dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen", gestiegen. Wenn aber alle anderen objektiven Daten dagegen sprechen und im tatsächlichen Verhalten keine gegenseitige Hilfe oder Unterstützung auffindbar ist, sollte man um eine Unterscheidung von "Beziehung" und "Einstandsgemeinschaft" kämpfen und notfalls Rechtsmittel gegen nachteilige Bescheide einlegen.

Dies ist kein juristischer Rat mit Erfolgsgarantie, sondern eine Aufforderung, sich gegen diskriminierende Unterstellungen zur Wehr zu setzen, damit Präzedenzfälle im Wohngeldrecht die Sache klarer machen. Ohne Beratung wird das natürlich nicht gehen.

     
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