Ein Studienfachwechsel bis zum Ende des 4. Fachsemesters schadet dem BAföG-Anspruch im Prinzip nicht. Er muss allerdings aus wichtigem Grund und gleich nach Eintritt des Grundes vollzogen werden. Als wichtiger Grund gilt etwa ein Neigungswandel oder wenn Sie feststellen, dass Sie für das Studium gar nicht geeignet sind. Bei einem ersten Wechsel nach dem 1. - 3. Semester wird der wichtige Grund gesetzlich vermutet und eine Begründung entfällt im Regelfall.
Angerechnete Semester werden beim Zeitpunkt des Wechsels berücksichtigt. Das heißt: Wenn Sie in einen Studiengang wechseln, der eine Anrechnung von Semestern aus dem abgebrochenen Studiengang erlaubt, können Sie auch noch zu einem späteren Zeitpunkt wechseln.
Eine Ausnahme von dieser Regelung gilt für Studierende, die ein Studium aus einem ‚unabweisbaren‘ Grund nicht fortführen können, etwa ein Sportstudium aufgrund eines Unfalles: Sie können auch noch später wechseln. Ein Wechsel im Master ist nur mit einem 'unabweisbaren' Grund möglich, ansonsten aber nicht.
Handelt es sich um einen ersten Wechsel oder Abbruch einer Ausbildung, erhalten Sie die volle neue Regelstudienzeit regulär je zur Hälfte mit Zuschuss und Darlehen gefördert. Nur ein wiederholter Wechsel oder Abbruch führt dazu, dass Sie für die verbrauchten Semester BAföG als Volldarlehen beziehen. Wer einen Wechsel erwägt, sollte sich daher eingehend und frühzeitig im BAföG-Amt beraten lassen.