Freibetrag auf Erwerbseinkommen:
Für Studierende unter 25 Jahren, die in Bürgergeld-Bedarfsgemeinschaften leben, gilt ab dem 1.7.2023 ein Freibetrag in Höhe der jeweils gültigen Minijobgrenze (bis 31.12.2023: 520 €, ab 2024: 538 €) statt der sonst üblichen 100 €. Dieser Freibetrag gilt nur für das Erwerbseinkommen, bei geringerem Erwerbseinkommen sind folglich keine Überschüsse auf anderes Einkommen übertragbar. Außerdem entfällt auch weiterhin der unten beschriebene "Ausbildungsfreibetrag", der direkt von BAföG-Leistungen absetzbar ist, wenn bereits beim Erwerbseinkommen ein Freibetrag angewendet wurde.
(korrigiert am 26.02.2024, wegen der geänderten Minijob-Grenze)

Bei den Eltern lebende Studierende erhalten in der BAföG-Bedarfsermittlung nur 59 € für Wohnkosten zugestanden, was 301 € weniger Leistungen sind als bei eigenständig wohnenden Studierenden. Beziehen ihre Eltern Bürgergeld, so kann der Fehlbetrag kritische Unterversorgung erzeugen, weshalb in § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II in der Fassung ab 1.8.2016 eine Ausnahme vom Studierendenausschluss aufgenommen wurde.

Diese Ausnahme gilt aber nur, solange BAföG-Leistungen fließen, wegen Anrechnung von Einkommen oder Vermögen nicht fließen oder mangels Entscheidung seitens der BAföG-Stelle noch nicht fließen. Wird hingegen die BAföG-Leistung grundsätzlich abgelehnt, so tritt auch der Studierendenausschluss ab dem Folgemonat wieder in Kraft, so dass weder vom BAföG-Amt noch vom Jobcenter Geld zu erwarten ist (Ausnahmen: Härtefall oder Teilzeitstudium).

Im folgenden Beispiel sei das Kind über das Jobcenter im Hintergrund pflichtkrankenversichert und wohne bei einem Elternteil ohne weitere Geschwister im Haushalt. Das Kindergeld ist in der Einkommensermittlung des SGB II in der Regel anzurechnen. Normalerweise wird es dem Kind zugeordnet, wenn es das Kindergeld zur eigenen Bedarfsdeckung benötigt.

Demnach ist zunächst der komplette Bedarf des Kindes im Sinne des SGB II aufzustellen (Aufstellung A). Hiervon wird das Einkommen des Kindes abgezogen, nachdem es zuvor um einen Freibetrag bereinigt wurde (Aufstellung B). Der Zahlbetrag ergibt sich als Differenz zwischen A und B (Aufstellung C; bei Fragen Sozialberater konsultieren).

(Regelbedarfe und Kindergeld gelten für 2024, BAföG-Bedarfe ab WiSe 2022/23)

Elternteil (nicht verheiratet)   Studierendes Kind mit im Haushalt

Bürgergeld-Bedarf

 

Bürgergeld-Kindesbedarf (A)

563 € Regelbedarf +

310 € anerkannte Wohnkosten

873 € Bedarf

 

451 € Regelbedarf (a) +

310 € anerkannte Wohnkosten

761 € Bedarf


BAföG-Bedarf des Kindes

 

Einkommensermittlung nach SGB II (B)

452 € Grundbetrag +

 59 € Wohnkosten (b) =

511 € Summe
(soll hier auch BAföG-Zahlbetrag sein, BAföG-Info)

 

  511,00 € BAföG-Zahlung

+250,00 € Kindergeld

-100,00 € Ausbildungskosten (c) =

661,00 € verbleibt anrechenbar

   

Höhe des Zuschusses (C)

   

  712,00 € Bedarf (siehe oben!)

- 661,00 € Einkommen =

    100,00 € Zahlbetrag


(a): Regelbedarf für ein Kind von 18 - 25 Jahren in Bedarfsgemeinschaft (1.1.2024)

(b): BAföG-Bedarf nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG, Stand: WiSe 2022/23

(c): Ab dem 1.8.2016 in § 11b Abs. 2 Satz 4 SGB II festgeschrieben als Mindestbetrag für Studienkosten, sofern nicht bereits bei einem Jobber-Einkommen 520 € abgesetzt wurden.
Weil es sich um einen Mindestbetrag handelt, kann bei Nachweis höherer Kosten (z.B. Immatrikulationsgebühr) im jeweiligen Monat, in dem diese Kosten anfallen, auch entsprechend mehr abgezogen werden.

Einkommensermittlung nach SGB II

 

Höhe des Zuschusses

  511,00 € BAföG-Zahlung

+250,00 € Kindergeld

+538,00 € Netto-Erwerbseinkommen

-538,00 € Sonderfreibetrag (§ 11b Abs. 2b SGB II) =

 761,00 € verbleibt anrechenbar

 

  761,00 € Bedarf (siehe oben!)

- 761,00 € Einkommen =

     0,00 € Überschuss


Überschuss betreffend: Das Kindergeld, welches beim Kind wegen eines Einkommensüberschusses nicht mehr gebraucht würde, fiele zu den Eltern zurück, was hier aber rechnerisch nicht geschieht, weil der Überschuss gleich Null ist. Selbstverständlich muss das Kind in diesem Beispiel einen eigenen Beitrag zur Finanzierung der Miete und Gesamtkosten des Haushalts leisten.

     
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