Der Kinderzuschlag wurde gleichzeitig mit dem 2. Sozialgesetzbuch (im folgenden SGB II) eingeführt, um Eltern, die genug Einkommen für ihren eigenen Lebensbedarf aufbringen, allerdings nicht genug für ihre Kinder, eine Alternative zum Jobcenter zu bieten. Sie sollten stattdessen zur Kindergeldkasse gehen.

Leider ist selbst die Aufzählung der folgenden Kriterien für den Bezug von Kinderzuschlag nur eine vereinfachende Darstellung und insbesondere für Studierende noch deutlich komplizierter. Insofern wäre ein Kontakt zur Sozialberatung vor Antragstellung sinnvoll.

Kriterien

Folgende Kriterien sind aus § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ableitbar:

  1. Die Kinder leben im Haushalt der Eltern, sind nicht verheiratet/verpartnert und haben das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet.
  2. Die Eltern müssen Kindergeld für die betreffenden Kinder erhalten.
  3. Das Bruttoeinkommen aber ohne Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag erreicht mindestens 900 Euro bei Paaren und 600 Euro bei Alleinerziehenden (Mindesteinkommen).
  4. Für den Gesamthaushalt darf unter Einbeziehung aller anderen Einkommen Bedürftigkeit nach den Regeln des SGB II nicht vorliegen.

Zum Einkommensbegriff von Punkt 3 und 4: Darlehen aus Sozialleistungen (z.B. BAföG-Darlehensanteil) gehören zum Einkommen, andere Darlehen (von Privatpersonen oder Kredite von Banken) hingegen nicht.

Einkommensanrechnung

  1. Das nach den Regeln des SGB II bereinigte Einkommen und Vermögen des Kindes (ohne Wohngeld, ohne Kindergeld) wird zu 45% auf den Kinderzuschlag angerechnet. Insbesondere auf Unterhalt(svorschuss) wäre dabei zu achten.
  2. Auch das Einkommen und Vermögen der Eltern wird angerechnet, soweit es ihren SGB II-Bedarf überschreitet. Erwerbseinkommen wird dabei in der Regel privilegiert behandelt und nur zu 45% angerechnet.
  3. Bei der Einkommensermittlung wird strikt auf die sechs Monate vor dem Monat der Antragstellung abgestellt. Das gilt auch für die Berechnung der Bedürftigkeit nach Kriterium 4 in der obigen Aufzählung.

Antrag

In der Regel muss der Antrag an die Kindergeldkassen der Arbeitsagenturen gerichtet werden. Die Antragsbearbeitung dauert aber einige Zeit.

Gesetzesgrundlage: § 6a Bundeskindergeldgesetz

     
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