Ab dem 1. Januar 2018 gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) auch für Studentinnen. Im Normalfall beginnt die Mutterschutzfrist sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. Während des Mutterschutzes müssen Schwangere bzw. frischgebackene Mütter nicht an Veranstaltungen und Prüfungen teilnehmen. Allerdings können sie, anders als "normale" Arbeitnehmerinnen, vollkommen frei darüber entscheiden, in welchem Umfang sie den Schutz auch tatsächlich in Anspruch nehmen wollen (im Prinzip tageweise). Dies müssen Studentinnen gegenüber ihrer Hochschule erklären.

Bei der Ausweitung des Mutterschutzes auf Studentinnen wurde keine parallele Änderung im BAföG durchgeführt. Wenn die Ausbildung wegen Schwangerschaft und Geburt eines Kindes nicht länger als drei Monate unterbrochen wird, ist das für die BAföG-Leistung jedoch unproblematisch, weil die eigenständigen Regelungen in diesem Gesetz dies ermöglichen. Wichtig ist die Zählweise der drei "Toleranzmonate": Es werden nur Monate gezählt, in denen die Ausbildung an keinem Tag betrieben wird! Die übliche 3,5-monatige Mutterschutzfrist ist deshalb von der Frist im BAföG abgedeckt.

In einigen Fällen kann es allerdings passieren, dass der Anspruch auf BAföG nach Ablauf eines dritten vollständigen Monats ohne Studium entfällt: Etwa durch verlängerte Schutzfristen bei Mehrlingsgeburten oder wenn der errechnete Geburtstermin deutlich überschritten wird. Dann können (und sollten!) andere Sozialleistungen beantragt werden. Wenden Sie sich bereits deutlich vor Beginn des Mutterschutzes an die Sozialberatung, um für solche Eventualitäten vorbereitet zu sein.
In der Beratung kann auch geklärt werden, ob es für die betroffenen Semester sinnvoller ist, eine Beurlaubung vom Studium zu beantragen oder die BAföG-Förderungsverlängerung genutzt werden sollte.

Wenn Sie BAföG erhalten und Ihre Ausbildung für mehr als drei Monate unterbrechen, müssen Sie das BAföG-Amt darüber informieren.

     
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