Rechtzeitige Beantragung und Beratung notwendig 

Für Studierende mit Körper- oder Sinnesbehinderungen, chronischen Erkrankungen, Legasthenie oder psychischen Problemen stellt das Bachelor- und Masterstudium oft eine große Herausforderung dar. Der sehr straffe Stundenplan, der hohe Workload und die eng aufeinander folgenden Modulprüfungen sind schon für die „Normalstudierenden“ sehr anstrengend.

Zusätzliche Belastungen durch Erkrankung/Behinderung können da sogar das Studium gefährden. Ebenso schwierig kann es sein, die engen Zulassungskriterien für den Masterstudiengang zu erfüllen.

Die Prüfungsordnungen an der Universität Oldenburg, der Hochschule Emden/Leer sowie der Jade Hochschule sehen jedoch Nachteilsausgleiche vor in Form von Modifikationen von Prüfungs- und Studienleistungen. So können beispielsweise Zeitverlängerungen bei Prüfungen und die Zulassung von Hilfsmitteln, eine Änderung der Prüfungsform (Umwandlung von mündlich in schriftlich oder umgekehrt), eine Modifikation der Anwesenheitspflicht in Veranstaltungen, eine bevorzugte Modulvergabe und eine zeitliche Entzerrung der Modulprüfungen am Semesterende beantragt werden.
Bei Studienleistungen erfolgt die bedarfsgerechte Modifikation von Bedingungen oftmals durch direkte Absprache mit der/dem Lehrenden. Bei Prüfungsleistungen ist von der/dem behinderten bzw. chronisch erkrankten Studierenden ein formloser schriftlicher Antrag an das zuständige Prüfungsamt bzw. den zuständigen Prüfungsausschuss zu richten. In diesem Antrag sollte die gewünschten Nachteilsausgleiche dargelegt werden. Dem Antrag ist ein geeigneter Nachweis beizufügen.
Ein geeigneter Nachweis kann beispielsweise sein: (fach)ärztliches Attest, psychologisches Gutachten oder der Schwerbehindertenausweis. Eine Stellungnahme der/des Behindertenbeauftragten bzw. der Behindertenberatung des Studentenwerks Oldenburg kann ebenfalls hilfreich sein.

Generell gilt
: Durch den Nachteilsausgleich bei Studien- und Prüfungsleistungen werden die fachlichen Anforderungen an die Kandidatinnen und Kandidaten nicht verringert. Es handelt sich daher keinesfalls um eine Erleichterung, sondern um eine bedarfsgerechte Gestaltung von Bedingungen, um behinderten und chronisch erkrankten Studierenden das Absolvieren von Studien- und Prüfungsleistungen unter gleichwertigen Bedingungen zu ermöglichen. Die Gestaltung solcher nachteilsausgleichender Maßnahmen muss stets individuell festgelegt werden.
Nachteilsausgleiche dürfen sich nicht auf die Bewertung von Studien- und Prüfungsleistungen auswirken und nicht in Leistungsnachweisen oder Zeugnissen dokumentiert werden.

Achtung: Die Bewilligung eines Nachteilsausgleiches durch das Prüfungsamt bezieht sich i. d. R. nur auf den aktuellen Studienabschnitt. So muss für das Masterstudium erneut ein Antrag gestellt werden, auch wenn im Bachelorstudium bereits ein Nachteilsausgleich bewilligt wurde.

Das Wichtigste zum Thema Nachteilsausgleiche fasst dieses Info-Blatt zusammen: pdf Nachteilsausgleiche (596 KB)

Betroffene Studierende haben häufig Bedenken, dass die Offenlegung ihrer Erkrankung mit Nachteilen und Stigmatisierung verbunden sein könnten. Die beratenden Institutionen an den Hochschulen sind jedoch zu Vertraulichkeit verpflichtet. Eine Beratung kann auch anonym erfolgen. Die Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme erfolgt stets in enger Abstimmung und nur mit Einwilligung der oder des Betroffenen. Auch die anderen beteiligten Stellen (Prüfungsamt und -ausschuss sowie die Lehrenden) unterliegen der Schweigepflicht.

Auch bei der Zulassung zum Masterstudium kann auf Antrag z. B. die behinderungsbedingte Studienverzögerung oder anderes berücksichtigt werden.

An den Hochschulen im Nordwesten gibt es verschiedene Angebote zum Teilzeitstudium. Allerdings hat die Universität Oldenburg als einzige eine Ordnung zum Teilzeitstudium für alle Studiengänge erlassen (weitere Infos der Uni, dort unten auf der Seite). Im universitären Antragsformular wird bereits deutlich, dass im Vorfeld die Studienplanung der entsprechenden Semester geklärt werden muss (FachstudienberaterInnen aufsuchen und dafür Zeit einplanen!) Der Antrag auf ein Teilzeitstudium kann innerhalb der Rückmeldefristen (28.02./31.07.) für die Dauer von zwei aufeinander folgenden Semestern gestellt werden. Die Regelstudienzeit wird entsprechend verlängert; höchstens verdoppelt. Die Langzeitstudiengebühr reduziert sich beim Teilzeitstudium um die Hälfte. Die anderen Beträge (Semesterticket, Studentenwerksbeitrag etc.) des Semesterbeitrags werden nicht reduziert.

Achtung: Für ein Teilzeitstudium besteht kein BAföG-Anspruch!

Was ist darüber hinaus beim Teilzeitstudium zu beachten?

Weitere Informationen sind im pdf Leitfaden für Lehrende (211 KB) (PDF) zu finden. Hier werden mögliche Nachteilsausgleiche bei verschiedenen Behinderungs- und Erkrankungsformen erläutert.

Spezielle Informationen gibt es darüber hinaus für Studierende mit Legasthenie, Studierende mit psychischen Erkankungen und zukünftige LehrerInnen.

Auch das Deutsche Studentenwerk hat gute Informationen zu Nachteilsausgleichen auf seiner Internetseite, ebenso die Universität Oldenburg.

Weitergehende Informationen und ein Antragsformular für den Nachteilsausgleich (als Download) finden sich bei der Universität Oldenburg bei den FAQ des Prüfungsamtes unter der Nummer 1.6 Nachteilsausgleich.

Die  pdf Jade Hochschule hat einen eigenen Leitfaden für Lehrende (3.65 MB) entwickelt, der Nachteilsausgleiche nicht nur für behinderte und chronisch kranke Studierende beleuchtet, sondern auch für schwangere und stillende Studentinnen sowie Studierende, die zugleich Pflegeaufgaben übernehmen. Ein Antragsformular für den Nachteilsausgleich wird hier als Download zur Verfügung gestellt.

Die Hochschule Emden Leer stellt hier bei dem Bereich Formulare ein Antragsformular und ein Infoblatt zur Verfügung.

Sehr empfehlenswert bei diesem umfangreichen Thema ist auch eine persönliche Rücksprache mit der Behindertenberaterin Wiebke Hendeß, entweder im Büro in Oldenburg, telefonisch oder per E-Mail.

     
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