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Es hat sich umgangssprachlich eingebürgert, Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) als "Hartz IV" zu bezeichnen. Genau genommen ist dies aber der Titel des Artikelgesetzes, welches das SGB II einführte, "nebenbei" die Arbeitslosenhilfe abschaffte und sehr viele Folgeänderungen in anderen Gesetzen umgesetzt hat. Parallel wurde das alte Sozialhilfegesetz (BSHG) abgeschafft und in neuer Form in das Zwölfte Sozialgesetzbuch (SGB XII) überführt. Folge dieser zum 1.1.2005 in Kraft getretenen Gesamtänderung ist eine Neusortierung der Zuständigkeiten nach dem Kriterium der Erwerbsfähigkeit:

Leistungen nach dem SGB II erhalten alle Personen,

  • die zwischen 15 und 64 Jahren alt sind,
  • erwerbsfähig sind,
  • hilfebedürftig sind und
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD haben
    (sinngemäß § 7 Abs. 1 SGB II)

"Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben" (§ 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II).

Erwerbsfähig ist, wer bezüglich der gesundheitlichen Verfassung in der Lage ist, mindestens drei Stunden werktäglich einer Arbeit nachzugehen. Das heißt, die Betreuung von Angehörigen oder Kindern ist in der Regel unschädlich. Erst bei einer voraussichtlich länger als sechs Monate andauernden gesundheitlichen Erwerbsunfähigkeit wird frau/man gleich zu Beginn an das Sozialamt verwiesen, welches dann Leistungen nach dem SGB XII gewährt. Hierzu berät meine Kollegin Wiebke Hendeß.

Wann Studierende ausnahmsweise "Hartz IV", also Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld für ihre Kinder erhalten, ist Hauptfragestellung in dieser Abteilung unserer Website. Beratungszuständig ist der Sozialberater Heiko Groen.

     
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