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In einer Mitteilung des Bundesfamilienministeriums wird der Beschluss des Kabinetts zu einer Reform des Mutterschutzgesetzes (MuschG) veröffentlicht. Ab voraussichtlich dem 1.1.2017 soll dies in Kraft treten. Darin werden auch Schülerinnen und Studentinnen in den Erfassungsbereich des Mutterschutzgesetzes einbezogen. Was in der Pressemitteilung nicht ganz deutlich ist, allerdings im dort verlinkten Gesetzentwurf klarer wird, ist die Option der Schülerinnen und Studentinnen, die Wirkung der Mutterschutzzeiten zu widerrufen (§ 3 Abs. 3 MuschG-neu). Auch andere Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes sind durch entsprechende Ausnahmen (per Widerrufserklärung) gespickt (z.B. § 4 Abs. 3 MuschG-neu).

Dieser Gesetzentwurf ist erst im Kabinett beschlossen worden, also noch nicht als Gesetz verabschiedet. Insofern ist auch der Entwurf im weiteren parlamentarischen Verfahren unter Umständen noch Veränderungen unterworfen.

     
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