Einer der wesentlichen Änderungen, die neben der Einführung des Arbeitslosengeld II im Rahmen der Hartz IV - Reform umgesetzt wurden, war die Krankenversicherungspflicht durch entsprechenden Leistungsbezug. Im Allgemeinen sind Studierende hiervon nicht betroffen, weil sie nicht in den Genuß dieser Leistung kommen. Entfällt aber der Studierendenstatus, sieht das anders aus. Insbesondere

  • bei Beurlaubung vom Studium (1),
  • bei länger als 3 Monate andauernder Studierunfähigkeit wegen Krankheit oder Schwangerschaft (2)
    und
  • ohnehin nach Beendigung des Studiums (3)

kann eine Krankenversicherungspflicht entstehen, welche sogar die studentische Pflichtversicherung verdrängt.

Dies beruht auf Regelungen in § 5 Abs. 1 Nr. 2a und Abs. 7 SGB V (Stand bis 31.12.2022):

(1) Versicherungspflichtig sind
(...)
2a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
(...)
(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 oder 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert.

Erläuterungen zu Absatz 7: Nr. 9 betrifft die Versicherungspflicht der Studierenden, Nr. 10 betrifft die Versicherungspflicht der Praktikanten.

Eine Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V entsteht folglich nur bei Personen ab 15 Jahren im Leistungsbezug

  • als Zuschuss und nicht als Darlehen (wie beim Härtefäll üblich),
  • als regelmäßige Leistung und nicht nur als einmalige Leistung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB II.

Studierende, die während des Studiums und unmittelbar vor dem Leistungsantrag privat versichert sind, können nicht in die gesetzliche Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V aufgenommen werden. Sie bleiben in der privaten, wobei aber eine besondere Beitragsklasse geschaffen wurde, die dann vom Leistungsträger nach § 26 Abs. 2 SGB II in voller Höhe bezahlt wird.

Gesetzesgrundlage für die Nichtaufnahme in gesetzliche Krankenversicherung ist § 5 Abs. 5a SGB V:

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder (...). (Stand bis 31.12.2022)

Denkbarer Ausweg: Sie finden kurz nach Ende des Studiums eine Arbeit, in der Sie voll sozial-, also auch krankenversichert werden (mehr als Minijob). Im Anschluss daran dürfte die oben zitierte Regelung dann ins Leere laufen, weil Sie unmittelbar vor dem Antrag gesetzlich versichert waren.